Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Hitex Development Tools GmbH
Lieferungen und Leistungen von HITEX an Unternehmen im Sinne von § 14
BGB (im Folgenden: der Besteller) erfolgen aufgrund der nachstehenden
Bedingungen, soweit HITEX und der Besteller im Einzelfall nicht
Abweichendes schriftlich vereinbaren.
I. Allgemeines
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als
HITEX diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten
(Unter-lagen) behält sich HITEX seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung von HITEX Dritten zugänglich gemacht werden und
sind, wenn der Auftrag HITEX nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen HITEX zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat HITEX Zusatzleistungen, die beim Besteller vorzunehmen sind,
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der
Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport etc.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle HITEX zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
von HITEX bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die HITEX zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HITEX auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang
weiterveräußert, tritt der Besteller seine Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf hiermit an HITEX ab. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der gelierten Gegenstände vor Eigentumsübergang
ist untersagt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller HITEX unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist HITEX nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
gesetzten ange-messenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Frist-setzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen, Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Ver-pflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn HITEX die Verzögerung zu
vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
3. Kommt HITEX mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller –
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist
– eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5
%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer HITEX gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HITEX zu
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von HITEX innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5
%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Software
Für die Lieferung von Software gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Der Besteller erhält von HITEX das nicht übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die Software einschließlich des jeweils
dazugehörigen Materials zu benutzen.
2. HITEX bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Besteller überlassenen
Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn
der Besteller die Software verändert oder sie mit seiner eigenen
Software oder derjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen
Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat
der Besteller einen entsprechenden Urhebervermerk von HITEX
anzubringen.
3. Für jede weiterführende Lizenz ist der Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages erforderlich.
4. Nicht-Lizenzierte Software darf nicht kopiert und an Dritte
weitergegeben werden.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die
Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet HITEX wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von HITEX
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit
gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens HITEX
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber HITEX unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist HITEX berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. HITEX ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen HITEX gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinaus-gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen HITEX gemäß § 478 Abs. 2 BGB
gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen HITEX und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist HITEX verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HITEX
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HITEX gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) HITEX wird nach seiner Wahl und auf
seine Kosten für die betreffen-den Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen. Ist dies HITEX nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von HITEX zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten
Verpflichtungen von HITEX bestehen nur, soweit der Besteller HITEX über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HITEX alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine von HITEX nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit
nicht von HITEX gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr.
4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten
die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder
andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen HITEX und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadens-ersatz zu verlangen, es sei denn, dass HITEX die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. In jedem Fall beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb von HITEX erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht HITEX das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will HITEX von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt werden. Dies gilt
auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten Karlsruhe. Allerdings bleibt HITEX dazu berechtigt, auch
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
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